Der Deutsche Bundestag möge von seiner Regelungskompetenz Gebrauch machen und dafür Sorge tragen, dass Gehaltszahlungen des Bundes, der Länder und der Kommunen aus allgemeinen Steuermitteln an Würdenträger der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Recht zur Erhebung eigener Steuern unterbleiben. Somit möge der Bundestag beschließen, dass Art. 138 WRV i.V.m. Art. 140 GG dahingehend geändert wird.
Begründung:
Nach dem Reichsdeputationshauptschluss im Jahre 1803 wurden den christlichen Kirchen als Entschädigung für enteigneten Besitz vom Deutschen Reich Staatsleistungen in erheblicher Höhe zugesprochen. In der Zeit danach haben sich das “Dritte Reich” durch das Reichskonkordat und die Ländern durch vielerlei Verträge zu weiteren Leistungen an die Kirchen verpflichtet. Die Bundesrepublik Deutschland steht als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches weiter in der Verpflichtung, solche Zahlungen fortzuführen.
Da seit der ursächlichen Vorgänge für diese Zahlungen über 200 Jahre vergangen sind, ist den Bürgern nicht mehr zu vermitteln, dass diese Belastungen weiter erforderlich sind, insbesondere im Angesicht der sich verschärfenden Sparanstrengungen der öffentlichen Hand.
Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland kein laizistischer, sondern ein säkularer Staat ist, überschreiten solche Zahlungen bei weitem die Grenzen, die ein partnerschaftliches Miteinander von Staat und Religionsgemeinschaften ausmachen und erinnern im Ergebnis an religiöse Staatsformen.
Außerdem laufen diese Zahlungen der grundgesetzlich gebotenen Religionsfreiheit aus Art. 4 GG zuwider: Auch Bürger, die durch Austritt aus einer Religionsgemeinschaft nicht mehr der Kirchensteuerpflicht unterliegen, und Bürger, die anderen Religionsgemeinschaften angehören, zahlen über die Staatsleistungen weiter Mittel an diese Kirchen, deren Verwendung keinen unmittelbaren Nutzen für die Bürger dieses Landes hat; laut Bericht des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” in seiner Online-Ausgabe vom 08.06.2010 belaufen sich die Zahlungen der öffentlichen Hand allein für Gehaltszahlungen an kirchliche Würdenträger auf jährlich 442 Millionen Euro (2009).
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